EXPORT



Gesetzliches




Ihr Handelsexporteur von Automobilen, und LKW



Änderung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist deutlich umfangreicher geändert worden.




1. Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 17c


Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416), wurden u.a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 neu geregelt. Hinsichtlich der Schwierigkeiten, die sich für die Unternehmen mit der Umsetzung der neuen Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Gelangensbestätigung) ergeben haben, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 6. Februar 2012, die Übergangsfrist vom 31. März nochmals bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Schreiben des BMF Feb.2012 zur Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG) Schreiben des BMF Feb.2012 zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG)



2. Hauptmerkmale der Änderungen des § 17a UStDV


Hauptmerkmale der geplanten Änderungen sind, für Beförderungs- und Versendungsfälle, identische Belegnachweise zu schaffen. Künftig soll es für den Belegnachweis nicht mehr darauf ankommen, wie die Ware transportiert wird. Der Belegnachweis soll lediglich aus zwei Dokumenten bestehen:
1. dem Doppel der Rechnung und
2. einer sog. Gelangensbestätigung



3. Gelangensbestätigung:


Im Fall der Beförderung durch den Abnehmer (sog. Abholfall) muss die Bestätigung folgenden Inhalt haben:
• Name und Anschrift des Abnehmers
• Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
• Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
• Ausstellungsdatum der Bestätigung
• Unterschrift des Abnehmers




4. Das Problem in der Praxis


Was sich erst einmal einfache anhört, ist mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Die praktischen Probleme der Gelangensbestätigung liegen auf der Hand. Sie verpflichtet die ausländischen Unternehmen zur Mitwirkung an Nachweisvorschriften des deutschen Fiskus, die sie selbst vielfach nicht kennen. Die Motivation zur Mitwirkung wird aus diesem Grund voraussichtlich eher gering sein. Der Lieferant trägt – rechnet er nicht vorab vorsichtshalber inklusive Steuer ab – das Risiko, dass die Bestätigung uneinbringlich ist. Der Unternehmer ist hier in der Beweispflicht.



5. Kurz und Präzise – Vorteile der Abwicklung durch UNS auf einen Blick


Wir gewährleisten dem Kunden in- und außerhalb Europas, einen schnellen und sicheren Export, sowohl innerhalb der Europäischen Wirtschaftsunion als auch in Drittländern. Eine professionelle Betreuung mit optimierten Prozessabläufen gewährleistet, erleichtert die Bewältigung des enormen bürokratischen und logistischen Aufwands.

• Aufhebung der Sprachbarrieren
• Keine Kaution für die Nettofakturierung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
• Geringer Arbeitsaufwand für die ausländische Kunden
• Unterstützung durch persönliche Betreuung der Selbstabholer vor Ort

Falls Sie ebenfalls Interesse haben, sind wir gerne bereit, Ihre weiteren individuellen Fragen zu beantworten und Ihnen nähere Einzelheiten bezüglich der Abläufe zu erläutern. Wir würden uns